Version Februar 2025
Version: Februar 2025
Zur Vereinfachung der Lesbarkeit schliessen im Folgenden die männlichen Ausdrücke die weiblichen mit ein.
Die A+B Flachdach AG («Unternehmerin») ist eine im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft (CHE-112.431.181). Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Unternehmerin und ihren Kunden (nachfolgend «Auftraggeber») oder Dritten. Allfälligen AGB des Kunden oder Dritten wird hiermit widersprochen.
1. AGB, SIA-Normen und andere Quellen
Die SIA-Norm 118/2021, 118/271/2021 und 271/2021 werden für das Vertragsverhältnis zwischen der Unternehmerin und dem Auftraggeber für anwendbar erklärt. Die vorliegenden AGB sowie individuelle Vereinbarungen unter den Parteien stellen Ergänzungen und Änderungen zu den eben genannten SIA-Normen dar und gehen diesen vor. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten unbeschränkt und gehen auch den Normen anderer Fachverbände vor.
Wenn eine einzelvertragliche Regelung von den Bestimmungen dieser AGB abweicht oder diesen widerspricht, geht die einzelvertragliche Bestimmung vor. Die übrigen Regelungen der AGB bleiben in diesem Fall bestehen.
Bei verschiedenen Vertragswerken gilt nachfolgende Rangordnung:
- Vergabeprotokoll
- Hauptvertrag und/oder Offerte mit Leistungsverzeichnis
- Unterzeichnete Vertragspläne
- Vorliegende AGB der Unternehmerin
- SIA-Norm 118/2021, 118/271/2021 und 271/2021
- Schweizerisches Recht, insbesondere Bestimmungen des OR über den Werkvertrag
2. Preise und Offerten
Alle angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise ohne MWSt und ohne allfällige Zuschläge.
Zusätzliche in der Offerte bzw. im Leistungsverzeichnis nicht enthaltene Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen resp. dem Ermessen der Unternehmerin notwendig sind, können zusätzlich verrechnet werden.
Ohne entgegenstehende Vereinbarung ist die Unternehmerin einen Monat an ihre Offerte gebunden.
3. Geistiges Eigentum
Offerten sowie alle durch die Unternehmerin erarbeiteten technischen Unterlagen, Pläne, Variantenvorschläge usw. stellen geistiges Eigentum der Unternehmerin dar und dürfen ohne deren Zustimmung nicht anderweitig verwendet oder an Dritte zugänglich gemacht werden.
4. Leistungen der Unternehmerin
Die Leistungen der Unternehmerin werden in einem Leistungsverzeichnis festgelegt, welches Bestandteil des Hauptvertrags und/oder der Offerte ist.
Die Abrechnung erfolgt in Regie, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei zu Mehrkosten führenden Pauschalverträgen, Pauschalpreisen, Projekt-, Planänderungen und Bestellungsänderungen ist die Unternehmerin zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt. Dasselbe gilt für Mehrkosten infolge Teuerung.
In den Leistungen der Unternehmerin nicht enthalten sind:
- Arbeiten an nachträglich nicht von der Unternehmerin installierten Bauteilen;
- Reparaturen, welche durch unsachgemässe oder sachfremde Benutzung des Werks durch den Auftraggeber erforderlich werden;
- Entfernen von Moos und Unkraut auf den Dachflächen;
- Behebung von durch Naturgewalten verursachten Schäden;
- Tierabwehr und Tierbekämpfung;
- Reparaturen ausserhalb der regelmässigen Unterhaltsarbeiten gemäss Ziff. 9 (Unterhaltsarbeiten);
- Das Stellen von Fördergesuchen, Gesuche um Subventionen etc.;
- Alle Leistungen, welche nicht im Leistungsverzeichnis des Hauptvertrags bzw. Offerte enthalten sind.
Möchte der Auftraggeber nachträglich andere Materialien verwenden als die zur Auftragsausführung verwendeten Materialien, und müssen diese in der Folge zurückgenommen werden, geht der Mehraufwand zulasten des Auftraggebers. Sonderanfertigungen, die nicht weiterverwendet werden können, müssen vollständig bezahlt werden.
5. Subunternehmer
Zur Ausführung des Auftrags ist die Unternehmerin berechtigt, selbständig und ohne vorgängige Genehmigung des Auftraggebers fachkundige Dritte sowie Unternehmen beizuziehen («Subunternehmer»). Die Unternehmerin kann hinzugezogenen Dritten vertrauliche Informationen des Auftraggebers offenlegen, soweit dies für die Erfüllung des Auftrags erforderlich oder zumindest nützlich ist.
6. Arbeitsaufnahme und Ausführung
Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen werden im Hauptvertrag bzw. in der Offerte festgelegt.
Die Vorbereitung der Auftragsausführung und die Arbeitsaufnahme selbst können erst erfolgen, nachdem der Hauptvertrag bzw. die Offerte vom Auftraggeber unterzeichnet und der Unternehmerin zugestellt wurde. Bei verspäteter Retournierung des unterzeichneten Hauptvertrags bzw. der unterzeichneten Offerte verzögert sich der Auftragsbeginn entsprechend.
Lässt die Witterung die Erbringung der vereinbarten Leistungen nicht zu, kommt die Unternehmerin dadurch nicht in Verzug. Diesfalls erbringt sie die Arbeiten, sobald die Witterung es zulässt. Sollen Arbeiten trotz witterungsbedingter Arbeitsverhinderung fortgesetzt werden, müssen die Parteien dazu eine schriftliche Vereinbarung mit entsprechender Haftungsfreistellung für die Unternehmerin treffen.
Die Unternehmerin kommt ebenfalls nicht in Verzug bei Lieferengpässen oder Lieferschwierigkeiten, die ohne ihr Verschulden eingetreten sind. Diesfalls werden neue Ausführungstermine und -fristen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Kommt es zu Terminverzögerungen anderer Unternehmen, welche Arbeiten vor der Unternehmerin fertigstellen müssen und wird dadurch eine termingerechte Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmerin verhindert oder gefährdet, hat die Unternehmerin die Wahl, mit dem Auftraggeber einen neuen Ausführungstermin zu vereinbaren oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Zugang und Baustelleneinrichtung
Die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheit der Dachfläche ist in der Verantwortung des Auftraggebers. Insbesondere ist er für die Erstellung der baulichen Einrichtung zur Arbeitssicherung (Gerüst, Absturzsicherung etc.) verantwortlich. Er beachtet dabei u.a. die Vorgaben der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei Bauarbeiten (BauAV, SR 832.311.141). Weichen die Bedingungen auf der Baustelle von den gängigen Richtlinien im Bereich der Arbeitssicherheit ab, kann die Unternehmerin die Durchführung der Arbeiten ablehnen oder unterbrechen bis die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch den Auftraggeber getroffen wurden. Durch explizite schriftliche Weisung kann er die Unternehmerin mit der Arbeitssicherung beauftragen. Die baulichen Einrichtungen zur Arbeitssicherung werden in diesem Fall von der Unternehmerin auf Kosten des Auftraggebers erstellt.
Zur Verhinderung von Schäden bei Spitz- und Bohrarbeiten informiert der Auftraggeber die Unternehmerin vor Aufnahme ihrer Arbeiten proaktiv über den Verlauf allfälliger nicht sichtbarer Leitungen (z.B. Strom, Wasser, Abwasser). Der Auftraggeber ist auch verpflichtet die Unternehmerin auf besondere Brandrisiken hinzuweisen (v.a. Dach- und Fassadendämmungsmaterial) und er nimmt allfällige statische und geologische Abklärungen durch eigene Fachplaner vor.
Der Auftraggeber ist dafür besorgt, dass ausreichend Platz für die Anlieferung und Lagerung der Baumaterialien und Geräte besteht, dass die Arbeitsflächen frei von Mobiliar und anderen Einrichtungsgegenständen sind und er stellt Strom und Wasser, sowie WC-Anlagen und einen Aufenthaltsraum für die Mitarbeiter der Unternehmerin unentgeltlich zur Verfügung. Ebenfalls muss der Zugang für Fussgänger und LKW zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.
Die Unternehmerin ist berechtigt, ihre vertraglich geschuldete Leistung zu verweigern, solange keine genügende Funktionstüchtigkeit und Sicherheit aller Arbeitsbereiche sowie ein barrierefreier Zugang zu diesen gewährleistet ist.
8. Entsorgung
Der Auftraggeber entsorgt Bauabfälle auf eigene Kosten. Davon ausgenommen sind FCKW- und FKW-haltige Dämmmaterialien, welche als Sonderabfälle gelten und nach kantonaler Vorschrift und nach aktuellem Tarif separat entsorgt werden müssen. Diese Sonderentsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden separat in Rechnung gestellt.
Gussasphalt wird mittels PAK Analyse (Analyse Polyzyklischer Aromatischer Kohlenwasserstoffe) auf Teergehalt untersucht. Wird ein Teergehalt festgestellt, gilt der Asphalt als Sonderabfall und bedarf einer gesonderten Entsorgung. Diese Sonderentsorgungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden separat in Rechnung gestellt.
9. Unterhaltsarbeiten
Der Auftraggeber ist für sämtliche Reparaturen und Unterhalt an der Dachfläche selbst verantwortlich. Bei der Vornahme sämtlicher Unterhaltsarbeiten durch die Unternehmerin wird gemäss Vorgaben der SUVA-Richtlinie mit einem Höhensicherungssystem gearbeitet.
a) Jährliche Unterhaltsarbeiten im Pauschalvertrag
Die Unternehmerin kann den Unterhalt des Daches zu einem Pauschalpreis übernehmen. Zwischen der Unternehmerin und dem Auftraggeber wird sodann ein Unterhaltsvertrag im Sinne eines Dauervertrags abgeschlossen, auf dessen Basis die Unternehmerin einmal jährlich eine Kontrolle durchführt und die vertraglich vereinbarten Unterhaltsarbeiten vornimmt. Für während den Unterhaltsarbeiten festgestellten Reparaturbedarf erstellt die Unternehmerin einen Rapport und gegebenenfalls eine neue Offerte. Für sicherheitsrelevante Reparaturen des Werks, welche der Auftraggeber trotz Empfehlung der Unternehmerin nicht durchführt, kann die Unternehmerin keinerlei Haftung übernehmen. Unterhaltsarbeiten sind lediglich in den vertraglich vereinbarten Intervallen geschuldet. Sollten zusätzliche Unterhaltsarbeiten erforderlich sein, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Ohne entgegenstehende Vereinbarung wird der Unterhaltungsvertrag unbefristet abgeschlossen und ist jederzeit schriftlich kündbar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
b) Unterhaltsarbeiten nach Aufforderung
Auf Wunsch des Auftraggebers kann vereinbart werden, dass einmalig eine Kontrolle und – falls erforderlich – Unterhaltsarbeiten durch die Unternehmerin ausgeführt werden. Unabhängig davon, ob Unterhaltsarbeiten erforderlich sind oder nicht, wird ein Rapport erstellt über den Zustand des Daches. Der Inhalt der allenfalls erforderlichen Unterhaltsarbeiten wird im Unterhaltsvertrag festgelegt. Die Unternehmerin ist nach Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht verpflichtet, die Dachflächen auf regelmässiger Basis zu überprüfen und Mängel zu beheben.
10. Bestellungsänderung
Eine Bestellungsänderung liegt vor, wenn der Auftraggeber in mind. einem Punkt vom Leistungsverzeichnis gemäss Hauptvertrag und/oder Offerte abweichen will. Dabei kann es sich um eine Minder- oder Mehrleistung handeln oder um eine grundsätzliche Abweichung vom Leistungsbeschrieb, den Plänen oder vom Projekt.
Sofern der Auftraggeber eine Bestellungsänderung wünscht, hat die Unternehmerin dem Auftraggeber eine zusätzliche Offerte (basierend auf einem angepassten Leistungsverzeichnis) betreffend die von der Bestellungsänderung erfassten Leistungen zu unterbreiten. Mit der Zustimmung zur Offerte ist die Bestellungsänderung vom Auftraggeber genehmigt und gilt als Nachtrag des zwischen den Parteien geschlossenen Hauptvertrages.
Bestellungsänderungen können erst ausgeführt werden, nachdem die angepasste Offerte durch den Auftraggeber unterzeichnet ist. In dringlichen Fällen können Arbeiten ohne unterzeichnete Offerte vorgenommen werden. Wenn die angepasste Offerte jedoch nicht innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsaufnahme der zusätzlichen Arbeiten vom Auftraggeber unterzeichnet wurde, ist die Unternehmerin zur Niederlegung der Arbeiten berechtigt.
11. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Hauptvertrag.
Reparaturen und sonstige Leistungen, welche nicht vom Hauptvertrag umfasst sind, werden nach Rücksprache und Bestätigung durch den Auftraggeber während den üblichen Arbeitszeiten ausgeführt. Die Arbeitszeit wird durch folgende Stundensätze (netto) verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist:
- Vorarbeiter: CHF 130.00/h
- Spengler: CHF 135.00/h
- Facharbeiter: CHF 106.50/h
- Angelernter: CHF 99.00/h
- Fachhelfer: CHF 94.00/h
- Auszubildender: CHF 64.00/h
Die Fahrzeit gilt als Arbeitszeit und wird als eine Wegpauschale von CHF 120.00 pro Stunde verrechnet.
Die übliche Arbeitszeit ist werktags (ohne Feiertage) von Montag bis Freitag von 6.00 bis 17.00 Uhr. Ausserhalb der regulären Arbeitszeiten werden folgende Zuschläge verrechnet:
- + 25 %: Samstag 6.00 – 12.00 Uhr
- + 50 %: Samstag 12.00 – 17.00 Uhr
- + 100 %: An Sonn- und Feiertagen 00.00 – 24.00 Uhr
- + 25 %: Mo – Sa 17.00 – 23.00 Uhr (Abendarbeit), sofern mehr als 8 Stunden am Tag gearbeitet wurden
- + 50 %: Mo – Sa 23.00 – 06.00 Uhr (vorübergehende Nachtarbeit von weniger als 25 Nächten pro Kalenderjahr)
Witterungsschutz sowie allfällige Trocknungsarbeiten und Winterbaumassnahmen werden zusätzlich verrechnet.
12. Materialpreise
Erhöhen sich Materialkosten und/oder die gesetzlichen Abgaben oder erhöht sich der Aufwand infolge Änderung gesetzlicher Vorschriften oder Verschiebung des Ausführungsbeginns, ist die Unternehmerin berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen und dem Auftraggeber die Preiserhöhung (Teuerung) in Rechnung zu stellen. Dabei weist die Unternehmerin die erfolgte Teuerung durch Vorlage von Belegen nach. Eine Teuerung in Höhe von bis zu 5 % der ursprünglich vereinbarten Gesamtvergütung können von der Unternehmerin ohne entsprechenden Beleg der Teuerung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
13. Abnahme und Gefahrenübergang
Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung aller Arbeiten. Über das Ergebnis der Abnahme ist in jedem Fall ein Protokoll zu erstellen. Mit Unterzeichnung des Protokolls durch den Auftraggeber gilt das Werk als genehmigt.
Die Abnahme fertig gestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Aufforderung durch die Unternehmerin zu erfolgen. Als Aufforderung gilt auch die Zustellung der Rechnung über fertig gestellte Leistungen. Bei mehreren Werkteilen besteht ein Recht auf Teilabnahme.
Bleibt eine Abnahme aus irgendeinem Grund aus, gilt das Werk nach 30 Kalendertagen seit dessen Fertigstellung als abgenommen und genehmigt. Die Ingebrauchnahme des Werks ist einer Abnahme gleichgestellt.
Die Unternehmerin trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Leistung. Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von der Unternehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten gemäss Offerte.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr vor Abnahme des Werks, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Arbeitsausführung aus Gründen, welche der Auftraggeber zu verantworten hat, unterbrochen oder verzögert wird.
14. Mängelrechte und Rügefrist
Sofern nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Geltendmachung der Mängelrechte nach der SIA-Norm 118/2021. Es gilt eine Garantiefrist bzw. Rügefrist von zwei Jahren (Art. 172 SIA-Norm 118) ab Abnahme des Werks.
Sollte der Auftraggeber innerhalb der Garantiefrist Mängel feststellen, hat er diese der Unternehmerin innert 5 Kalendertagen nach Feststellen schriftlich und unter der Mitgabe von Fotografien der Mängel anzuzeigen und die Mängel substanziiert zu begründen. Nicht form- oder fristgerechte Rügen lassen den Anspruch auf Mängelbehebung verwirken.
Der Unternehmerin ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen.
Wurde das Werk abgenommen und genehmigt (Ziff. 13, Abnahme und Gefahrenübergang), gilt dies als Verzicht auf die Geltendmachung eines Mangels, wenn der Mangel bei der gemeinsamen Abnahmeprüfung hätte leicht entdeckt werden können, jedoch vom Auftraggeber nicht geltend gemacht wurde.
Besteht Uneinigkeit, ob ein Mangel vorliegt, über die (Un-)Verhältnismässigkeit einer Nachbesserung oder über das Ob oder die Höhe einer Herabsetzung der Vergütung, ist das Gutachten eines von der Unternehmerin zu benennenden Sachverständigen einzuholen. Das für beide Parteien verbindliche Ergebnis ist auch dafür massgeblich, inwieweit dessen Kosten vom Auftraggeber oder von der Unternehmerin zu tragen sind.
15. Rechnungsstellung
Ohne anderslautende Vereinbarung ist der von der Unternehmerin in Rechnung gestellte Betrag ohne jegliche Abzüge, Skonti, Rabatte etc. innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig. Falls eine Rechnung innerhalb der Zahlungsfrist nicht beglichen wird, kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet den gesetzlich vorgesehenen Verzugszins in Höhe von 5 %. Für einen solchen Fall behält sich die Unternehmerin vor, ihre Tätigkeit im betreffenden Auftrag sowie auch in jedem anderen Auftrag des Auftraggebers einzustellen.
Die Berufung auf Mängel berechtigt den Auftraggeber nicht, die vereinbarte Zahlung oder Teile davon zurückzubehalten.
Sind Zahlungstermine an einen Terminplan gebunden oder im Hauptvertrag bereits festgelegt, so verschieben sich solche Zahlungstermine im Falle von zeitlichen Verzögerungen in der Arbeitsausführung nur dann, wenn diese Verzögerung von der Unternehmerin verschuldet ist.
Muss die Unternehmerin Handlungen vornehmen resp. vornehmen lassen, um ihre Vergütungsforderung gegenüber dem Auftraggeber durchzusetzen, werden die dafür anfallenden Aufwendungen dem Auftraggeber zu den üblichen Honoraransätzen der Unternehmerin resp. der durch sie hinzugezogenen Dritten in Rechnung gestellt.
16. Rücktritt vom Vertrag
Unvorhersehbare Ereignisse (wie bspw. ein Bauverbot, politische Entscheide etc.), die auf den Betrieb der Unternehmerin Einfluss haben und von der Unternehmerin nicht verschuldet sind, berechtigen diese, ohne Schadenersatzleistung vom Vertrag zurückzutreten.
Das Ausbleiben fälliger Zahlungen, welche auch nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist nicht geleistet werden, sowie eine mögliche Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers berechtigen die Unternehmerin zur Einstellung der Arbeiten und zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die bereits erbrachten Leistungen vom Auftraggeber gemäss Offerte zuzüglich 10 % Aufschlag als Schadenersatz zu vergüten. Die Unternehmerin ist berechtigt, über diesen Aufschlag hinausgehenden Schadenersatz zusätzlich geltend zu machen.
17. Ausserordentliche Kündigung
Die Unternehmerin ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe jederzeit und ohne Schadenersatzfolgen für sie aufzulösen. Wichtige Gründe liegen u.a. vor bei Verzögerung der Ausführung um mehr als 30 Kalendertage, Zahlungsverzögerung des Auftraggebers von über 60 Kalendertagen, Eröffnung eines Konkurs- oder Nachlassstundungsverfahren oder eines ähnlichen Verfahrens über den Auftraggeber oder die begründete Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers.
18. Verrechnung und Abtretung von Forderungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegenüber der Unternehmerin abzutreten oder zu verrechnen.
19. Haftung
Die Unternehmerin haftet dem Auftraggeber für Schäden, welche sie dem Auftraggeber nachweislich durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zugefügt hat. Eine weitergehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Insbesondere haftet die Unternehmerin nicht für Schäden an der Gebäudestruktur, Rissbildungen an der Fassade oder im Inneren des Gebäudes sowie für anderweitige Schäden, welche durch Erschütterungen oder Lastveränderungen am Dach entstanden sind.
Die Unternehmerin haftet ebenfalls nicht für Schäden, welche aufgrund des Neuerlasses oder Änderung eines Gesetzes oder Verordnung, eines Beschlusses des Bundes- oder Regierungsrats oder ähnlichen Handlungen entstehen.
Bei fehlender Information über den Verlauf allfälliger nicht sichtbarer Leitungen vor Aufnahme der Arbeiten gemäss Ziff. 7 dieser AGB übernimmt die Unternehmerin keine Haftung für an solchen Leitungen verursachten Schäden.
Die Haftung der Unternehmerin wird reduziert, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, den Schaden zu mindern (Schadenminderungspflicht) oder der Auftraggeber durch einen Dritten (einschliesslich Versicherung) entschädigt wurde.
Zudem haftet die Unternehmerin nicht für jegliche aus Verzug entstehenden Nachteile, wenn die Ursache des Verzugs ausserhalb der Sphäre der Unternehmerin liegt.
20. Datenschutz
Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Unternehmerin (siehe https://www.abflachdach.ch/kontakt/datenschutz/).
21. Änderung der AGB
Die Unternehmerin behält sich das Recht vor, diese AGB für künftige Verträge jederzeit anzupassen. Es gelten die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (einsehbar unter https://www.abflachdach.ch/). Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den geänderten Bestimmungen schriftlich widerspricht.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Unternehmerin. Auf diese AGB ist ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) anwendbar.
